Stadtplanung/Gesetze

Flächennutzungsplanung und Umweltprüfung

Anregung von Ingo Franke, AkU-Vertreter im Beirat vom 25.1.05: Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau wurde das Baugesetzbuch und das Raumordnungsgesetz in wesentlichen Punkten geändert. Ich bitte darum, in einer der nächsten Beiratssitzungen die Änderungen (strategische Umweltprüfung, Umweltbericht, Monitoringpflicht bei erheblichen Eingriffen, Regionaler Flächennutzungsplan, Gemeinsamer Flächennutzungsplan) vorzustellen (in schriftlicher Form mit zusätzlichen mündlichen Erläuterungen). Gleichzeitig bitte ich darum, die beabsichtigten Vorhaben darzustellen (z. B. Stand des gemeinsamen Flächennutzungsplanes im regionalen Grünzug C, Überlegungen zur Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplanes).

Landschaftsgesetz

Anregung von Ingo Franke, AkU-Vertreter im Beirat vom 25.1.05: Der Entwurf zur Anpassung des Landschaftsgesetzes an das geänderte Naturschutzgesetz liegt vor. Ich bitte darum, die wesentlichen Änderungen vorzustellen und den Entwurf in schriftlicher Form auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, bevor die Frist für Anregungen und Bedenken abgelaufen ist.

Die Antwort des Umweltamtes der Stadt Bochum

Landschaftsgesetz
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Landschaftsgesetzes NRW (L-Drs. 13/ 6348) befindet sich zur Zeit in der parlamentarischen Beratung und enthält insbesondere die folgenden wesentlichen Änderungen und Ergänzungen des geltenden Landschaftsrechtes:

  1. Anpassung des LG an das bereits im Jahre 2002 geänderte Bundesnaturschutzgesetz durch zahlreiche inhaltsgleiche Umsetzungen
  2. Bereitstellung von Flächen im Besitz der öffentlichen Hand für Maßnahmen des Naturschutzes oder der Erholung, sofern ihre Zweckbestimmung dem nicht entgegen steht (§ 2a)
  3. Verpflichtung zur Bereitstellung von 10 Prozent der Landesfläche für ein Biotopverbundsystem (§ 2b)
  4. Veränderungen bei den Eingriffsregelungen (§ 4)
  5. Zweckgebundene Verwendung von eingenommenen Ersatzgeldern durch die ULB innerhalb von drei Jahren, ansonsten Weiterleitung an die höhere Landschaftsbehörde (§ 5)
  6. Anpassung an die geltenden Regeln des BauGB durch Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen auch bei Eingriffen nach dem LG (Ökokonten)
  7. Erhöhung der Mitgliederzahl des Landschaftsbeirates von 12 auf 16 durch Vertreter des Landessportbundes und der Imkerverbände sowie zwei zusätzliche Vertreter des Naturschutzes
  8. Beschlussfähigkeit des Landschaftsbeirates, wenn mindestens die Hälfte (bisher mehr als die Hälfte) der Mitglieder anwesend sind (§ 3 DVO LG) þ Schaffung einer gesetzlichen Basis für die Biologischen Stationen (§ 11a)
  9. Erarbeitung eines stadtökologischen Fachbeitrages durch die LÖBF (§ 15a)
  10. Einführung eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes des Trägers der Landschaftsplanung im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes für die Umsetzung bestimmter Festsetzungen (§ 36a)

Eine Gegenüberstellung des Gesetzentwurfes zur Änderung des Landschaftsgesetzes sowie ein Auszug der entsprechenden Vorschriften des geltenden Gesetzes kann einzelnen Landschaftsbeiratsmitgliedern in der Sitzung auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

Landschaftspflegerische Begleitpläne

Anregung von Ingo Franke, AkU-Vertreter im Beirat vom 25.1.05: Im Beirat sind viele Mitglieder erstmals vertreten. Ich halte es für wünschenswert und bitte gleichzeitig darum, die gesetzlichen Bestimmungen und Verfahren zur Erstellung von landschaftspflegerischen Begleitpänen in Schrift und Wort in einer der nächsten Beiratssitzungen darzustellen.

Hierzu liegt bisher keine Antwort vor (Stand 23.08.05).

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